Der Anspruch auf Wertermittlung bei einer Pflichtteilsauseinandersetzung

Sie haben Antiquitäten, Kunstgegenstände oder Hausrat geerbt und es kommt zu einer Pflichtteilsauseinandersetzung, die wie so oft mit Streitigkeiten verbunden ist. Dabei stehen sich zwei Parteien gegenüber: Ein vom Erblasser eingesetzter Erbe oder Erben sowie auf der anderen Seite ein Familienangehöriger, der vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Zumeist geht es hierbei nicht nur um das liebe Geld, sondern es werden alte Rechnungen innerhalb der Familiengeschichte aufgemacht. Erschwerend kommt hinzu, dass außer den persönlichen Dissonanzen die Parteien in vielen Fällen völlig unterschiedliche Auffassungen über die Werte des Nachlasses haben. Enthält die Erbmasse z.B. Kunstgegenstände, Antiquitäten und Hausrat und sind sich Erbe/Erben und der Pflichtteilsberechtigte, was den Wert besitzt, uneinig, so hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, seinen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs.1 S.2 Halbs.2 BGB durch Einholung eines Wertgutachtens geltend zu machen, wogegen sich der Erbe/die Erben nicht verschließen kann/können.

Grundsätzlich gilt dabei: Im Nachlassfall, bei einer Erbstreitigkeit, bzw. einer Pflichtteilsauseinandersetzung oder auch einer Scheidungsregulierung werden von Gerichten, Rechtsanwälten, Notaren, Testamentsvollstreckern sowie Nachlassverwaltern und Steuerberatern zumeist öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und Gutachter der Industrie- und Handelskammer beauftragt, weil ihre Schätzungen, Nachlassgutachten und Verkehrswertermittlungen durch ihre Unparteilichkeit im juristischen Sinne belastbar und „wasserdicht“ sind.

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